EU-Richtlinien
Vorgaben für den Naturschutz in Europa
Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie)
Ziel der FFH-Richtlinie ist es, die natürliche Vielfalt an Lebensräumen und Arten in Europa zu erhalten, indem ein europaweites Netzwerk an Schutzgebieten, sogenannten
Natura 2000-Gebieten, eingerichtet wird. Für die Auswahl dieser Schutzgebiete dürfen ausschließlich naturschutzfachliche Kriterien herangezogen werden. In den Gebieten sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die einen günstigen Erhaltungszustand der Schutzgüter von gemeinschaftlichem Interesse sichern, indem beispielsweise Managementpläne erarbeitet werden. Günstig ist der Erhaltungszustand, wenn die Fläche der Lebensräume bzw die Populationen der Tier- und Pflanzenarten langfristig stabil sind oder sich ausweiten. Über den Zustand eines jeden einzelnen Natura 2000-Gebiets muss der EU alle sechs Jahre Bericht erstattet werden. Für Natura 2000-Gebiete gilt grundsätzlich ein Verschlechterungsverbot. Sollen Projekte durchgeführt werden, die sich auf den Zustand von Natura-2000 Gebieten auswirken können, ist deshalb eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Diese Prüfpflicht gilt nicht nur für Vorhaben innerhalb von Natura 2000 Gebieten, sondern auch für Eingriffe außerhalb, wenn sie sich negativ auf den Gebietszustand auswirken können.
Neben dem Schutzgebietsnetzwerk „Natura 2000“ sieht die FFH-Richtlinie auch direkte Artenschutzmaßnahmen für bestimmte seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten vor.
Vogelschutz-Richtlinie
Die Vogelschutz-Richtlinie dient dem Erhalt der wild lebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume. Sie regelt den Schutz und die Nutzung aller wildlebenden Vögel in der EU. Die Richtlinie ist bereits im Jahr 1979 in Kraft getreten und bildet gemeinsam mit der FFH-Richtlinie die Basis für das Natura 2000-Schutzgbietsnetzwerk: Für besonders schutzwürdige Vogelarten müssen Schutzgebiete ausgewiesen werden. Diese Vogelschutzgebiete sollen nicht nur gefährdete Arten schützen, sondern auch Rast-, Mauser- und Überwinterungsplätze für Zugvögel sichern.
Wasserrahmen-Richtlinie
Ziel der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist, die Wasserpolitik in den EU-Ländern stärker auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Gewässernutzung auszurichten. Die Richtlinie legt Umweltziele für alle europäischen Oberflächengewässer und das Grundwasser fest, sie fordert den Schutz aquatischer Ökosysteme und die Vermeidung einer Verschlechterung des Gewässerzustands, strebt eine nachhaltige Wassernutzung mit einem langfristigen Schutz der vorhandenen Ressourcen an und verpflichtet zur Erarbeitung von Bewirtschaftungsplänen für Flussgebietseinheiten.
Die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie müssen bis zum Jahr 2015 bzw mit Ausnahmen bis spätestens 2027 erreicht werden. Ein guter Zustand ist als ein Zustand definiert, der vor einem weitgehend natürlichen, vom Menschen unbeeinflussten Zustand nur wenig abweicht.
Ziele sind
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ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand für die natürlichen Oberflächengewässer, |
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ein gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand für künstliche und natürliche, aber erheblich veränderte Gewässer |
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ein guter chemischer und mengenmäßiger Zustand des Grundwassers. |
Auch
Feuchtgebiete, die direkt von Gewässern abhängen, müssen in Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und in ihrem Zustand verbessert werden. Dadurch ist die Wasserrahmenrichtlinie auch für den Erhalt von Feuchtlebensräumen von Bedeutung.
UVP-Richtlinie
Ziel einer UVP – einer Umweltverträglichkeitsprüfung – ist es, mögliche Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt im zu prüfen. Dadurch sollen direkte und indirekte Auswirkungen auf den Menschen, Flora und Fauna, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Sachgüter und kulturelles Erbe sowie die Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Faktoren vor der Verwirklichung des Projektes aufgezeigt werden. Zeigt sich, dass schwer wiegende negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und können diese nicht verhindert oder auf ein verträgliches Ausmaß reduziert werden, darf das Projekt nicht genehmigt werden. Gemäß der EU-Richtlinie besteht bei bestimmten Großvorhaben ein Pflicht auf Prüfung der Umweltauswirkungen, bei anderen Projekten können die Mitgliedstaaten der EU im Einzelfall oder in Abhängigkeit von Schwellenwerten entscheiden, ob eine UVP durchgeführt wird.
Die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aus dem Jahr 1985 wird seit 2001 durch die Richtlinie über strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen ergänzt, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Plänen und Programmen, bei denen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, vorschreibt.
EU-Verordnung zu invasiven Arten
Nicht heimische Arten können zu großen Problemen führen, wenn sie sich in ihrer neuen Heimat invasiv ausbreiten. Aus diesem Grund hat die EU 2014 eine Verordnung über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten beschlossen. Zentraler Teil ist die Erstellung einer Liste invasiver, gebietsfremder Arten, die von unionsweiter Bedeutung sind.
Voraussetzungen für die Aufnahme einer Art auf diese Unionsliste sind,
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dass die Art gebietsfremd für das Gebiet der EU und in der Lage ist, sich in einer biogeografischen Region, die sich über mehr als zwei Mitgliedsstaaten erstreckt, oder in einer Meeresunterregion zu etablieren und auszubreiten. |
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dass die Ausbreitung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, gegebenenfalls auch auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft hat.
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dass eine Riskobewertung aufzeigt, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind und dass wahrscheinlich ist, dass durch die Aufnahme in die Unionsliste die nachteiligen Auswirkungen tatsächlich verhindert, minimiert oder abgeschwächt werden können. |
Priorität wird insbesondere auf die Vorbeugung von biologischen Invasionen gelegt. Neben invasiven, gebietsfremden Arten, die die stärksten nachteiligen Auswirkungen haben, sollen deshalb vorrangig Arten in die Liste aufgenommen werden, die bislang noch nicht in der EU vorkommen oder sich in einer frühen Phase der Invasion befinden. Für die Arten der Unionsliste sind Maßnahmen zum künftigen Umgang (Prävention, Früherkennung, Zurückdrängung und Kontrolle) festzulegen. Zudem besteht für gelistete Arten ein EU-weites Verbot für Einfuhr, Erwerb, Verwendung, Freisetzung und Verkauf. Die Liste kann jederzeit aktualisiert werden und soll spätestens alle sechs Jahre überprüft werden.